Statuten
Art. 1
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Name Unter dem Namen FamilienVerein Laupen (FVL) mit dem Zusatz «zwöi u meh» besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 – 79 ZGB, mit Sitz in 3177 Laupen. Er ist politisch und konfessionell neutral
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Art. 2
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Zweck und Ziel Die Aufgabe des FamilienVereins Laupen besteht in der Führung der Spielgruppen und der Ludothek. Der FamilienVerein Laupen setzt sich zum Ziel: – Die Interessen der Kinder zu vertreten – Kontakte unter den Eltern zu fördern – gezielte Aktivitäten für die ganze Familie anzubieten Der Verein verfolgt keine kommerziellen Zwecke und erstrebt keinen Gewinn.
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Art. 3
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Mitgliedschaft Mitglied können alle am FamilienVerein Laupen interessierten Familien oder Einzelpersonen werden. Über die Aufnahme von Mitgliedern beschliesst der Vorstand. Der Austritt aus dem FamilienVerein Laupen ist jederzeit möglich und muss dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden. Für das angebrochene Jahr ist jedoch der volle Jahres-Mitgliederbeitrag zu bezahlen. Ein Mitglied kann auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss der Hauptversammlung (einfaches Mehr) ohne Angabe von Gründen ausgeschlossen werden. Die Kinder von Mitgliedern des FamilienVereins Laupen haben Vorrang beim Besuch der Spielgruppen. Austretende oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
Die Mitgliedschaft erlischt
- bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
- bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung der juristischen Person.
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Art. 4
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Mittel Die Einnahmequellen des FamilienVereins Laupen sind: – Mitgliederbeiträge – Spielgruppengelder – Spenden – Mitgliederbeiträge der Ludothek – Ausleihgebühren der Ludothek – Erlös aus Veranstaltungen Die Mitgliederbeiträge werden alljährlich durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Nach Prüfung der Verhältnisse kann der Vorstand wegen Krankheit, Arbeitslosigkeit oder anderer wichtiger Gründe dem betroffenen Mitglied den Betrag während der massgeblichen Periode reduzieren oder gänzlich erlassen. Spielgruppenbeiträge werden durch den Vorstand festgelegt.
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Art. 5
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Organisation Organe des FamilienVereins Laupen sind: – die Mitgliederversammlung – der Vorstand – die Kontrollstelle
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Art. 6
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Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung tritt jährlich mindestens einmal innerhalb von zwei Monaten nach Abschluss des Vereinsjahres zusammen (real oder online). Zur Mitgliederversammlung werden die Mitglieder zwei Wochen im Voraus schriftlich unter Angabe der Traktanden eingeladen. Einladungen per E-Mail sind gültig. Anträge sind mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich an den Vorstand zu richten. Es wird ein Protokoll geführt. Die Einberufung einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung können der Vorstand oder 1/5 der Mitglieder unter Angabe des Zwecks verlangen. Die Einladung mit den Traktanden ist mindestens zwei Wochen zum voraus zuzustellen.
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Art. 7
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Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens drei, Mitgliedern. Die Amtsdauer beträgt ein Jahr. Wiederwahl ist möglich.
Der Vorstand besorgt die laufenden Geschäfte und vertritt den FamilienVerein Laupen gegen aussen. Er ist befugt, die dringenden, laufenden Geschäfte an das Präsidium zu delegieren
Das Präsidium besorgt die laufenden Geschäfte, die ihm der Vorstand überträgt und leitet die Versammlungen.
Der Vorstand konstituiert sich selbst.
Der Vorstand kann für die Erreichung der Vereinsziele Personen gegen eine angemessene Entschädigung anstellen oder beauftragen.
Der Vorstand erlässt Reglemente.
Der Vorstand versammelt sich, sooft es die Geschäfte verlangen. Jedes Vorstandsmitglied kann unter Angabe der Gründe die Einberufung einer Sitzung verlangen.
Sofern kein Vorstandsmitglied mündliche Beratung verlangt, ist die Beschlussfassung auf dem Zirkularweg (auch E-Mail) gültig.
Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig, er hat Anrecht auf Vergütung der effektiven Spesen.
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Art. 8
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Zeichnungsberechtigung
Der Vorstand regelt die Zeichnungsberechtigung zu zweien.
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Art. 9
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Kontrollstelle Die Kontrollstelle besteht aus einem/einer Revisor*in. Sie prüft die Jahresrechnung und führt jährlich mindestens eine Laienrevision (Stichkontrolle) durch. Sie erstattet dem Vorstand zuhanden der Mitgliederversammlung Bericht. Die Amtsdauer beträgt ein Jahr. Wiederwahl ist möglich.
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Art. 10
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Haftung Für die Verbindlichkeiten des FamilienVereins Laupen haftet nur das Vereinsvermögen. Die Haftung der Mitglieder ist beschränkt auf den Jahresbeitrag.
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Art. 11
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Auflösung Die Auflösung des FamilienVereins Laupen kann durch Beschluss einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung und mit dem Stimmenmehr von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Das Vereinsvermögen wird der Stiftung Theodora übergeben, sofern nicht innerhalb von 3 Jahren ein neuer Verein gegründet wird. Die Verteilung unter die Mitglieder ist ausgeschlossen. |
Art. 12
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Gemeinnützigkeit Der FamilienVerein Laupen ist gemeinnützig.
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Diese Statuten treten mit ihrer Genehmigung durch die Hauptversammlung in Kraft.
Laupen, 19. September 2023
Präsidium
Elianne Rüedi
Die Sekretärin
Esther Junghans